Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucherverträge im Sinne von § 13 BGB werden von der Morio Solutions GbR nicht geschlossen.
§ 1 Vertragsparteien und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge, Leistungen und Lieferungen zwischen der Morio Solutions GbR, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB, vertreten durch ihre Gesellschafter Kevin Becker, Marc Nürnberger, Tyrone Adkins und Timo Rank (nachfolgend „Morio Solutions" oder „Auftragnehmer"), und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber"), der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn Morio Solutions der Auftragserteilung in Kenntnis solcher Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Morio Solutions.
Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch als Rahmenvereinbarung für alle zukünftigen Verträge mit dem Auftraggeber über gleichartige Leistungen, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden keine Verträge geschlossen. Sollte ein Verbraucher versehentlich Vertragspartner werden, gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften vorrangig.
§ 2 Leistungsgegenstand
Morio Solutions entwickelt, implementiert und vertreibt KI-gestützte Automatisierungslösungen für Unternehmen. Das Leistungsangebot umfasst insbesondere:
Analyse und Konzeption von Automatisierungspotenzialen im Unternehmen des Auftraggebers
Entwicklung und Integration von KI-Workflows, KI-Agenten und automatisierten Prozessen
Technische Anbindung an bestehende Systeme, Datenbanken und APIs (Drittanbieter)
Schulung und Einweisung der Mitarbeiter des Auftraggebers
Technischer Support und Wartung der implementierten Lösungen
Strategische Beratung im Bereich KI-Automatisierung
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem individuell erstellten Angebot oder der gesonderten Leistungsbeschreibung (Scope of Work), die Bestandteil des jeweiligen Vertrages wird.
Morio Solutions erbringt die Leistungen nach dem Stand der Technik und unter Einsatz qualifizierter Mitarbeiter oder Subunternehmer. Beim Einsatz von Subunternehmern bleibt Morio Solutions gegenüber dem Auftraggeber vollumfänglich verantwortlich.
Morio Solutions ist berechtigt, Leistungen teilweise durch den Einsatz von KI-Systemen und automatisierten Tools zu erbringen, sofern die Qualität der Ergebnisse gewährleistet ist.
§ 3 Vertragsschluss
Angebote von Morio Solutions sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden oder eine verbindliche Angebotsfrist angegeben ist.
Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung von Morio Solutions oder durch den tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
Der Auftraggeber ist an seine Bestellung oder Auftragserteilung für einen Zeitraum von mindestens 30 Kalendertagen gebunden.
Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch einen bevollmächtigten Vertreter von Morio Solutions. Die Textform (E-Mail) genügt.
Für die Vertretung der Morio Solutions GbR nach außen sind alle Gesellschafter gemeinschaftlich berechtigt, sofern im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde (§ 714 BGB).
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag ausgewiesenen Preise. Alle Preise sind Nettopreise in Euro und verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
Rechnungen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug ist Morio Solutions berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen sowie eine Mahnpauschale von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Bei Projekten mit einem Nettoauftragswert von mehr als 1.000 € ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Nettoauftragswertes bei Auftragserteilung fällig, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Morio Solutions behält sich vor, bei begründeten Zweifeln an der Bonität des Auftraggebers Vorauszahlung oder angemessene Sicherheiten zu verlangen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen, Zugänge, Systemzugriffsrechte, Datensätze und sonstigen Materialien rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber benennt einen fachlich qualifizierten und weisungsbefugten Ansprechpartner, der für Rückfragen, Klärungen und Freigaben innerhalb angemessener Zeit zur Verfügung steht.
Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass bereitgestellte Daten, Inhalte und Materialien frei von Rechten Dritter sind oder er die erforderlichen Nutzungsrechte besitzt. Morio Solutions ist von Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht nach und verzögert sich dadurch die Leistungserbringung, verlängern sich alle vereinbarten Fristen und Termine entsprechend. Morio Solutions ist berechtigt, entstehende Mehraufwände nach dem jeweils geltenden Stundensatz gesondert in Rechnung zu stellen.
Notwendige Abnahmen, Freigaben und Entscheidungen des Auftraggebers sind innerhalb der vereinbarten Fristen zu erteilen. Reagiert der Auftraggeber trotz Fristsetzung nicht, gilt die jeweilige Leistung als freigegeben.
§ 6 Leistungsfristen und Lieferung
Liefer- und Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Angebot oder Vertrag ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Andernfalls handelt es sich um unverbindliche Schätzungen.
Verbindliche Leistungsfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Details, Eingang aller erforderlichen Unterlagen des Auftraggebers sowie – soweit vereinbart – nach Eingang der Anzahlung.
Werden Leistungsfristen durch Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskampf, Pandemie oder sonstige unvorhersehbare, von Morio Solutions nicht zu vertretende Hindernisse überschritten, verlängern sich diese angemessen. Morio Solutions wird den Auftraggeber über das Hindernis und die voraussichtliche Verzögerung unverzüglich informieren.
Gerät Morio Solutions mit einer ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Frist in Verzug, ist zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist können gesetzliche Ansprüche geltend gemacht werden.
§ 7 Abnahme
Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen wird der Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert. Die Abnahme hat innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Abnahmeaufforderung zu erfolgen.
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, hat er die festgestellten Mängel konkret und schriftlich zu benennen. Unwesentliche Mängel, die die Nutzung der Leistung nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Erklärt der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der genannten Frist und benennt er auch keine konkreten Mängel, gilt die Leistung mit Ablauf der Frist als abgenommen (fingierte Abnahme).
Die Abnahme kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen, insbesondere durch die produktive Nutzung der Leistungsergebnisse im Unternehmensbetrieb.
§ 8 Gewährleistung und Mängelrechte
Morio Solutions leistet Gewähr dafür, dass die erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Ist eine Beschaffenheit nicht ausdrücklich vereinbart, richtet sich die Gewährleistung nach der für den Vertragszweck vorausgesetzten Verwendung.
Mängelansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Entdeckung, schriftlich und mit hinreichender Beschreibung der Symptome anzeigt (§ 377 HGB analog).
Im Falle eines Sachmangels ist Morio Solutions zunächst berechtigt, nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzleistung (Nacherfüllung) zu erbringen. Morio Solutions sind mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zu gewähren.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder verweigert Morio Solutions sie ernsthaft und endgültig, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Pflichtverletzungen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme. Abweichend hiervon gelten für arglistig verschwiegene Mängel die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Kein Gewährleistungsanspruch besteht für Mängel, die auf unsachgemäßer Bedienung, eigenmächtigen Änderungen des Auftraggebers oder Dritter, auf Softwarefehlern von Drittanbietern (insbesondere KI-Plattformen) oder auf normaler Abnutzung beruhen.
§ 9 Haftung und Haftungsbeschränkung
Morio Solutions haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Morio Solutions, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, haftet Morio Solutions der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden. Die Haftung ist in diesem Fall auf den Nettobetrag des betreffenden Auftragswertes begrenzt, maximal jedoch auf 50.000 € je Schadensfall.
Im Übrigen ist die Haftung von Morio Solutions für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Insbesondere besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder Datenverluste, die nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.
Morio Solutions haftet nicht für Schäden, die durch Einschränkungen, Fehler, Ausfälle oder Verhaltensänderungen von KI-Modellen, APIs oder Plattformen Dritter (u.a. OpenAI, Google, Anthropic, Microsoft) entstehen, sofern diese Ausfälle außerhalb des Einflussbereichs von Morio Solutions liegen.
Morio Solutions haftet nicht für den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs (z.B. Umsatzsteigerung, Kosteneinsparung) durch den Einsatz der entwickelten Automatisierungslösungen, sofern ein solcher Erfolg nicht ausdrücklich und schriftlich als Leistungsziel vereinbart wurde.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung der Gesellschafter und Mitarbeiter von Morio Solutions.
Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) bleibt unberührt.
§ 10 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
Morio Solutions räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches (nicht-ausschließliches), nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den im Rahmen des Auftrages entwickelten Ergebnissen (Arbeitsergebnisse) ein. Umfang und Zweck des Nutzungsrechts richten sich nach dem jeweiligen Vertragszweck.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verbleiben alle Urheberrechte, Quellcodes, Konzepte, Methoden, Frameworks, Bibliotheken und sonstiges Know-how im alleinigen Eigentum von Morio Solutions.
Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien, Daten und Markenzeichen verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. Er räumt Morio Solutions das zur Leistungserbringung erforderliche Nutzungsrecht daran ein.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Arbeitsergebnisse ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Morio Solutions an Dritte weiterzugeben, zu veräußern, zu sublizenzieren oder für Zwecke zu nutzen, die über den vereinbarten Vertragszweck hinausgehen.
Morio Solutions behält sich vor, allgemeine Methoden, Techniken und Know-how, die im Rahmen des Auftrages eingesetzt oder entwickelt werden, weiterhin zu nutzen, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offenbart werden.
§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt (insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische und kommerzielle Daten, Kundeninformationen), gegenüber Dritten streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Zwecke der Vertragserfüllung zu nutzen. Diese Pflicht besteht für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertrages fort.
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren, (b) öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung beruht, (c) rechtmäßig von einem Dritten übermittelt wurden oder (d) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden.
Morio Solutions verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages und im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Näheres ergibt sich aus der Datenschutzerklärung auf der Website von Morio Solutions.
Sofern Morio Solutions im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers oder seiner Kunden verarbeitet (Auftragsverarbeitung), ist ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen. Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung verantwortlich.
§ 12 Laufzeit und Kündigung
Werkverträge (Einzelprojekte) enden mit der wirksamen Abnahme der vereinbarten Leistungen.
Dienstverträge und Dauerschuldverhältnisse (z.B. Wartungs-, Support- oder Retainer-Verträge) werden für die vertraglich vereinbarte Laufzeit geschlossen. Ohne abweichende Vereinbarung beträgt die Mindestlaufzeit 12 Monate. Die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit möglich. Ohne fristgerechte Kündigung verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere 12 Monate.
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Morio Solutions insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung mit einer fälligen Zahlung von mehr als 30 Tagen in Verzug ist, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers beantragt oder eröffnet wird, oder der Auftraggeber wesentliche Vertragspflichten schwerwiegend verletzt.
Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Brief oder E-Mail). Die Textform per E-Mail genügt.
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat Morio Solutions alle vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und Daten auf Verlangen zurückzugeben oder zu löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 13 Referenzrecht und Werbung
Morio Solutions ist berechtigt, den Auftraggeber sowie die im Rahmen des Auftrages erbrachten Leistungen zu Referenzzwecken zu nennen und das Firmenlogo des Auftraggebers auf der eigenen Website und in Marketingmaterialien zu verwenden.
Der Auftraggeber kann dieses Referenzrecht jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen. Ein Widerruf verpflichtet Morio Solutions zur unverzüglichen Entfernung der Referenz.
§ 14 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des deutschen internationalen Privatrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen ist der Sitz von Morio Solutions in Ulm, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (salvatorische Klausel).
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des auf ihrer Grundlage geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
Morio Solutions ist berechtigt, diese AGB mit angemessener Frist (mindestens 6 Wochen) zu ändern. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, gelten die geänderten AGB als angenommen. Auf diese Rechtsfolge wird in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hingewiesen.